Atteste für KiTa und Schule

Medizinische Untersuchung von Zunge und Rachen eines Kindes mit Holzstab

Ob und wann ein Attest zur Vorlage in Kindergarten und Schule erforderlich ist, ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Daher stellen wir Atteste nur aus, wenn dies durch offizielle Regeln festgelegt ist.

Auf dieser Seite erklären wir Ihnen die unterschiedlichen Regelungen für Kindergarten und Schule, damit Sie genau wissen, wann Sie zu uns kommen müssen und wann nicht.

Wann braucht mein Kind ein Attest für den Kindergarten?

Gerade im Kindergartenalter treten häufig Infektionskrankheiten auf, die mit Fieber, Erbrechen/Durchfall oder Hautausschlägen einher gehen können. In den allermeisten Fällen ist eine Pflege Ihrer Kinder zu Hause ausreichend, und nach Genesung darf Ihr Kind ohne ärztliches Attest die Einrichtung wieder besuchen.

Hierzu gelten folgende Empfehlungen:

Ein Kind soll zu Hause bleiben wenn es…

  • … akut krank ist, sich in schlechtem Allgemeinzustand befindet und nicht spielen kann wie sonst.

  • … Fieber hat.

  • … Erbrechen oder Durchfall hat.

Ein Kind darf Gemeinschaftseinrichtungen wieder besuchen wenn es…

  • … 24 Stunden ohne Fieber war und sich in gutem Allgemeinzustand befindet.

  • … nach einem Magen-Darm-Infekt 48 Stunden kein Erbrechen oder Durchfall hatte.

  • … möglicherweise noch hustet, aber davon beim Spielen nicht behindert wird.

Das Infektionsschutzgesetz (ISG) legt fest, bei welchen Erkrankungen besondere Maßnahmen erforderlich sind, wie z. B. ein zeitweises Verbot Gemeinschaftseinrichtungen zu besuchen. Hieraus hat das Robert Koch Institut (RKI) Empfehlungen abgeleitet, an die wir uns halten.

Gemäß ISG und dem RKI ist nur in den seltensten Fällen ein schriftliches ärztliches Attest notwendig.

Wann ist ein ärztliches Attest für die Schule erforderlich?

Das Kultusministerium hat sinngemäß folgende Regelungen festgelegt (§2 der Schulbesuchsordnung Baden-Württembergs):

  • Ist Ihr Kind krank, dürfen Sie als Erziehungsberechtigte es für 10 Unterrichtstage in Folge selbst entschuldigen. Ab dem 11. Krankheitstag kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen, das wir Ihnen dann auch ausstellen.

  • Bei häufigen Fehlzeiten kann die Schule gegenüber einzelnen Schülern eine Attestpflicht aussprechen. Legen Sie uns diese bitte schriftlich vor, dann stellen wir nach Vorstellung des Kindes im Krankheitsfall ein Attest aus.

Wir stellen im Regelfall dagegen KEINE Atteste aus bei:

  • Allgemeinen schulinternen Regelungen ("bei allen Kinder des Jahrgangs ab 3. Tag") – diese sind nach Schulbesuchsverordnung nicht zulässig.

  • Allgemeinen Gründen wie Prüfungen, Oberstufe, Abschlussklassen.

In Einzelfällen tragen wir gerne dazu bei, in Zusammenarbeit mit der Schule eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden. Hierzu kann sich die Schule per E-Mail​ oder auch telefonisch an uns wenden.

Eine von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Schweigepflichtsentbindung ist zwingend erforderlich!